I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungsverträge sowie sonstige Leistungen der SCV GmbH, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen worden sind. Abweichende AGB von Vertragspartnern der SCV GmbH sind nur insoweit bindend, als ihnen von Seiten der SCV GmbH zuvor ausdrücklich zugestimmt worden ist; sie werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von Seiten der SCV GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden AGB nicht gelten lassen will, hat er dies der SCV GmbH vorher schriftlich anzuzeigen.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB sowie des Vertrages mit dem Kunden hiervon unberührt.
1.3. Soweit diese AGB keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebote
2.1. Alle Angebote der SCV GmbH sind auch hinsichtlich ihrer Preisangaben stets freibleibend und unverbindlich. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.
2.2. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die SCV GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab der Abgabe des Angebotes gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der SCV GmbH genannten Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.3. Verpackungen, Versandspesen, Kosten für Transportversicherung und etwa anfallende Zollgebühren etc. sind in den angebotenen Preisen der SCV GmbH nicht enthalten und werden gegebenenfalls gesondert berechnet.
2.4. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, ist die SCV GmbH berechtigt, dem Kunden die zum Zeitpunkt der Lieferung dann gültigen Listenpreise zu berechnen.
2.5. Eigenschaften der verkauften Artikel gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt ist.
3. Bestellungen
In jeder Bestellung ist von dem Besteller die genaue sowie vollständige Angabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben des Bestellers (z.B. „wie gehabt“) entstehen, haftet die SCV GmbH nicht.
4. Auftragsbestätigungen
4.1. Jeder der SCV GmbH erteilte Auftrag gilt erst dann als von dieser angenommen, wenn die SCV GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
4.2. Abreden, die mit Vertretern der SCV GmbH getroffen werden, verpflichten die SCV GmbH erst dann, wenn diese von der SCV GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
5. Lieferungen, Leistungen
5.1. Alle von der SCV GmbH genannten Liefertermine sind – sofern nichts anderes vereinbart ist stets unverbindliche Termine. Insbesondere übernimmt die SCV GmbH keine Gewähr für die Dauer des Transportes und dessen rechtzeitiger Ankunft bei dem Käufer.
5.2. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der SCV GmbH eine Einhaltung des Liefertermins / Leistungstermins unmöglich machen, obwohl die SCV GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Lieferungstermin / Leistungstermin um einen angemessenen Zeitraum.
5.3. Die SCV GmbH ist auch zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
6. Versand, Gefahrübergang
6.1. Der Versand von Waren erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware ordnungsgemäß an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Die SCV GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Verpackung und Bestellung eines Frachtführers.
6.2. Die SCV GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen an den Käufer in dessen Namen sowie auf dessen Rechnung zu versichern.
7. Verzug
7.1. Die SCV GmbH kommt mit Lieferungen und Leistungen nur dann in Verzug, wenn sie das den Verzug begründende Ereignis zu vertreten hat.
7.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen hat die SCV GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die SCV GmbH, die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung oder Gewalteinwirkung zu verlängern.
7.3. Gerät die SCV GmbH in Leistungsverzug, so kann der Besteller der Leistung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen:
7.3.1. Die Dauer der von dem Käufer zu setzende Nachfrist beträgt vier Wochen. Die Nachfrist ist der SCV GmbH schriftlich zu setzen und beginnt erst mit dem Eingang eines entsprechenden Schreibens bei der SCV GmbH.
7.3.2. Nach erfolgter Nachfristsetzung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung in voller Höhe nur dann verlangen, wenn der Verzug der SCV GmbH auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In allen anderen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf 50 % reduziert und wird durch den Wert der geschuldeten Leistung begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für kaufmännische Fixgeschäfte.
II. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme, Abnahmeverzug
Wenn der Kunde den gekauften Gegenstand nicht fristgerecht abnimmt, ist die SCV GmbH berechtigt, ihm eine angemessene Frist zu setzten und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die nicht fristgerechte Abnahme auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, ist die SCV GmbH berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die SCV GmbH eine angemessene Entschädigung fordern. Dem Kunden bleibt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit offen, den Nachweis anzutreten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche, Haftung
2.1. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist ein Jahr. Im übrigen zwei Jahre.
2.2. Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Die SCV GmbH kann die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann die SCV GmbH wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert die SCV GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann sie vom Kunden im Rahmen eines Rücktritts die mangelhafte Sache herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Mangels der Sache oder des Werks an.
2.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Kunden neben dem Recht auf Rücktritt auch das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Entscheidet sich der Kunde für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt vorstehende Ziff. II. 2.2. entsprechend.
2.4. Werden von dem Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den Erwerb des Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.
III. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
An zum Angebot der SCV GmbH gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. behält sich die SCV GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne das Einverständnis der SCV GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1. Die SCV GmbH kommt bei fest vereinbarten Liefer- und Fertigstellungsterminen nur dann in Verzug, wenn sie das den Verzug begründende Ereignis auch zu vertreten hat. Als solche Umstände, die die SCV GmbH nicht zu vertreten hat, sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs nach den Voraussetzung des § 286 BGB nur Schadensersatzansprüche bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 5 % der Werklohnforderung/des Kaufpreises. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn eine angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird in dem Fall, dass keine Mängelansprüche vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
3.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3. der Auftrag während seiner Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte (z.B. aus dem Bereich Unterhaltungselektronik) nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Mängelansprüche; Verjährung, Haftung
4.1. Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre. Bei der Lieferung von Baumaterialien sowie Sachen, die für gewöhnlich für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, soweit der Mangel des Bauwerks / der Sache einen Mangel des Bauwerks verursacht hat.
4.2. Die SCV GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt die SCV GmbH ein neues Werk her, kann sie vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen. Für die Ermittlung des Wertes gilt Ziff. II. 2.2. entsprechend.
4.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der SCV GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur der SCV GmbH oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist die SCV GmbH von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, dass die SCV GmbH eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
4.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen; das Recht auf Schadensersatz statt der Erfüllung bleibt vorbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlschlagen der Nacherfüllung auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Pflicht beruht. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
5.1. Der SCV GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz der SCV GmbH befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2. Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann die SCV GmbH mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die SCV GmbH ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderung zum Verkaufswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
5.3. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von der SCV GmbH anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
IV. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise, Zahlung
1.1. Alle Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der SCV GmbH einschließlich Mehrwertsteuer.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur Zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben dem sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
1.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SCV GmbH anerkannt worden sind.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der SCV GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus diesem Vertrag mit dem Kunden zustehenden Ansprüche. Gleiches gilt für Gegenstände, die die SCV GmbH im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht der SCV GmbH gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die SCV GmbH gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit ihrer Lieferung
oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch die SCV GmbH unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
2.2. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Absatz 2.3. dürfen bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
2.3. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an die SCV GmbH abgetreten werden.
2.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die SCV GmbH nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.
2.5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde der SCV GmbH sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
2.6. Die SCV GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht bestehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
3. Haftung, Haftungsausschlüsse
3.1. Soweit der Kunde einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet oder getötet wird, bleibt die Haftung unberührt; dies gilt auch im Rahmen der zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
3.2. Von jeglicher Haftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer, elektromechanischer oder elektronischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels angezeigt hat.
4. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der SCV GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt i